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   OLG München, 04.03.2019 - 19 U 793/18   

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https://dejure.org/2019,24991
OLG München, 04.03.2019 - 19 U 793/18 (https://dejure.org/2019,24991)
OLG München, Entscheidung vom 04.03.2019 - 19 U 793/18 (https://dejure.org/2019,24991)
OLG München, Entscheidung vom 04. März 2019 - 19 U 793/18 (https://dejure.org/2019,24991)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • BAYERN | RECHT

    ZPO § 516 Abs. 3
    Prozeßbevollmächtigter, Berufungsverfahren, Oberlandesgerichte, Berufungskläger, Berufungsbeklagte, Streitwert, Beschlusstenor

  • rewis.io

    Prozeßbevollmächtigter, Berufungsverfahren, Oberlandesgerichte, Berufungskläger, Berufungsbeklagte, Streitwert, Beschlusstenor

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 516 Abs. 3
    Aufwendungsersatzanspruch

  • rechtsportal.de

    ZPO § 516
    Verlustiggehen einer Berufung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2019, 1301
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 13.09.2022 - XI ZR 515/21

    Illegales Glücksspiel: Erstattung von autorisierten Kreditkartenzahlungen für ein

    Aufgrund dessen kann dahinstehen, ob - woran es vorliegend fehlen würde - weitere tatbestandliche Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 GlüStV 2011 die vorherige Mitteilung unerlaubter Glücksspielangebote durch die Glücksspielaufsicht nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV 2011 ist (vgl. OLG München, WM 2019, 1301, 1303 f.; OLG München, WM 2020, 736, 739; Hambach/Kienzerle, ZfWG 2020, 74, 76; Heintz/Scholer, VuR 2020, 323, 328; Hendricks/Lüder, ZfWG 2020, 216, 220 f.) oder ob es sich bei § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 GlüStV 2011 um ein "allgemeines Zahlungsmitwirkungsverbot" handelt, das unabhängig von einer solchen Mitteilung gilt (vgl. LG Ulm, WM 2020, 742 Rn. 68 ff.; Maier, EWiR 2019, 451, 452; Reeckmann, ZfWG 2020, 179, 180; Rock, ZfWG 2019, 412, 413).
  • BGH, 24.05.2022 - XI ZR 390/21

    Nichtzulassungsbeschwerde: Revisionszulassungsgrund der klärungsbedürftigen

    Die Oberlandesgerichte, die sich mit der Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV aF bislang befasst haben, sind mit dem Berufungsgericht einhellig der Auffassung, dass die Zahlungen an die Glücksspielanbieter wirksam vom Zahler autorisiert wurden und die erteilten Autorisierungen (§ 675j BGB) nicht gemäß § 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV aF nichtig sind (OLG München, WM 2019, 1301, 1303 f.; OLG München WM 2020, 736, 739 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Januar 2021 - 10 U 12/20, n.V., Nichtzulassungsbeschwerde anhängig unter dem Az. XI ZR 56/21).

    Die gegenteilige Entscheidung des Amtsgerichts München (ZfWG 2018, 585) ist durch die zeitlich danach liegenden Entscheidungen der übergeordneten Gerichte (vgl. LG München I, WM 2019, 1302; OLG München, WM 2020, 736; OLG München, WM 2019, 1301), die im Einklang mit dem Berufungsgericht judiziert haben, überholt.

  • OLG Köln, 23.06.2022 - 18 U 8/21

    Glücksspiel im Internet: Zu Rückzahlungsansprüchen von Spielern gegen

    (a) Teilweise wird die auf einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStv 2011 gestützte Nichtigkeit der Autorisierung für möglich erachtet, jedoch unter Hinweis auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV 2011 vom Einschreiten der Glücksspielaufsichtsbehörde abhängig gemacht; habe diese ein Verbot der Mitwirkung angeordnet, solle die Autorisierung nach § 134 BGB nichtig sein (vgl. OLG München, Beschluss vom 6. Februar 2019 - 19 U 793/18, WM 2019, 1301, 1303 f.; LG Düsseldorf, Urteil vom 10. Oktober 2019 - 8 O 398/18, BeckRS 2019, 24433 Rn. 21; LG Hamburg, Urteil vom 3. Januar 2020 - 330 O 111/19, BeckRS 2020, 1847 Rn. 11; ebenso Armbrüster, in: MünchKommBGB, 9. Aufl., § 134 Rn. 175).

    Ergänzend wird darauf abgestellt, dass der in § 1 GlüStV 2011 niedergelegte Schutzzweck konterkariert würde, nähme man eine Nichtigkeit der Zahlungsvorgänge an, denn die Möglichkeit der Schadlosstellung beim Zahlungsdienstleister begründete - einem "Freibrief" gleichkommend - für Spieler den Anreiz, ohne eigenes Verlustrisiko an illegalen Glücksspielen teilzunehmen (OLG München, Beschluss vom 6. Februar 2019 - 19 U 793/18, WM 2019, 1301, 1304; LG Düsseldorf a.a.O. Rn. 24; LG Hamburg a.a.O.; Armbrüster, in: MünchKommBGB, 9. Aufl., § 134 Rn. 175; ebenso Vossler, in BeckGOK-BGB, Stand: 1. Juni 2021, § 134 Rn. 219 aE).

  • OLG Frankfurt, 26.04.2021 - 23 U 94/20

    Kein Anspruch gegen Bank wegen Ausführung von Zahlungsaufträgen an nicht

    Die öffentlich-rechtliche Norm des § 4 Abs. 1 S.2 GlüStV (in der Fassung vom 15.12.2011) gestaltet dabei nicht die zivilrechtliche Beziehung der Parteien aus und begründet in diesem Verhältnis nicht eigenständig irgendwelche vertraglichen Verhaltenspflichten, etwa zur Unterlassung der Ausführung eines Zahlungsauftrags gegen den erklärten Willen des Zahlers (vgl. OLG München WM 2019, 1301; WM 2020, 736; auch Heintz/ Scholer VuR 2020, 323; vgl. auch BGH WM 2013, 1983 zu § 31ff. WpHG).

    Denn eine Mitwirkung an unerlaubtem Glücksspiel liegt noch nicht in der Durchführung der von der Klägerin autorisierten Zahlung, weil die Regelung des § 4 Abs. 1 S.2 GlüStV in der Fassung vom 15.12.2011 im Zusammenhang mit den Überwachungsbefugnissen der Glücksspielaufsicht in § 9 GlüStV zu sehen ist und die Möglichkeiten der Inanspruchnahme Dritter als verantwortliche Störer erweitert, soweit sie zuvor auf die unerlaubte Mitwirkung an verbotenem Glücksspiel hingewiesen wurden (OLG München WM 2019, 1301; WM 2020, 736; vgl. Erläuterungen zum GlüStV, Stand 7.12.2011, S.17), und ein solcher Hinweis hier vor den Zahlungsanweisungen nicht vorlag.

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